Das BFSG kommt: Was Online-Shops und Websites ab Juni 2025 leisten müssen

18. Februar 2025 · Von Alina Agostino

Das BFSG kommt: Was Online-Shops und Websites ab Juni 2025 leisten müssen

Über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG – wird seit einiger Zeit in Agentur- und Shopbetreiber-Kreisen diskutiert, so richtig angekommen ist das Thema bei vielen unserer Kund:innen aber noch nicht. Das dürfte sich in diesem Jahr ändern: Ab dem 28. Juni 2025 werden die eigentlichen Pflichten aus dem Gesetz scharf geschaltet, und für einen großen Teil der Websites und Online-Shops in Deutschland heißt das schlicht: barrierefrei oder nicht mehr rechtskonform.

Wir ordnen ein, was hinter dem BFSG steckt, wen es betrifft und wie du dich als Website- oder Shop-Betreiber:in jetzt, ein paar Monate vor dem Stichtag, am besten vorbereitest.

Was dich im Artikel erwartet

Kreis aus EU-Sternen mit einem Symbol für Barrierefreiheit und dem Schriftzug BFSG

Was ist das BFSG überhaupt?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um, den European Accessibility Act. Beschlossen wurde es bereits 2021 – seither ist es formal geltendes Recht, nur eben mit einer langen Übergangsfrist. Diese Frist läuft am 28. Juni 2025 ab. Ab dann müssen die betroffenen Produkte und Dienstleistungen die im Gesetz festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen tatsächlich erfüllen, nicht nur auf dem Papier planen.

Im Kern verfolgt das BFSG dasselbe Ziel wie die schon länger bekannte BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) für Behördenseiten – nur eben für die Privatwirtschaft. Wer bislang dachte, Barrierefreiheit sei ausschließlich ein Thema für öffentliche Verwaltungen, muss das ab diesem Sommer neu bewerten.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Das Gesetz zielt gezielt auf Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher:innen richten (B2B-Angebote fallen in aller Regel nicht darunter). Zu den erfassten Bereichen zählen unter anderem:

  • Computer und Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrscheinautomaten oder Check-in-Automaten
  • Smartphones und vergleichbare Geräte mit interaktiver Benutzeroberfläche
  • E-Book-Reader
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen
  • Personenbeförderungsdienste, etwa Fahrgastinformationen und Ticketing im Luft-, Bahn-, Bus- und Schiffsverkehr
  • Telekommunikationsdienste
  • Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs – also klassische Online-Shops

Für die meisten unserer Kund:innen ist genau der letzte Punkt der entscheidende: Wer einen Webshop betreibt, über den Verbraucher:innen in Deutschland oder der EU einkaufen können, fällt unter das BFSG. Das gilt unabhängig davon, ob der Shop auf WooCommerce, Shopware oder einem anderen System läuft – das Gesetz ist technologieneutral formuliert und schaut auf das Ergebnis, nicht auf die verwendete Plattform.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Nicht jedes Unternehmen muss ab Juni tätig werden. Für Kleinstunternehmen sieht das Gesetz eine Ausnahme vor: Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und im Jahr höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme erzielt, ist von den Pflichten befreit – allerdings nur, soweit es um Dienstleistungen geht.

Das ist ein wichtiger Unterschied, den wir in Beratungsgesprächen immer wieder erklären müssen: Wer selbst Produkte in den Verkehr bringt (etwa eigene Hardware oder eigene E-Book-Reader), kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen. Ein reiner Online-Shop, über den fremde Produkte verkauft werden, gilt dagegen als Dienstleistung – hier greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme, sofern die Schwellenwerte eingehalten werden.

Unsere Einschätzung: Auch wer formal ausgenommen ist, sollte das Thema nicht komplett ignorieren. Viele der Maßnahmen, die das BFSG fordert, verbessern gleichzeitig Usability und SEO – von sauberen Kontrasten bis zu vernünftigen Alt-Texten. Barrierefreiheit ist am Ende kein Bürokratie-Thema, sondern macht eine Website für alle Besucher:innen leichter bedienbar.

Welchen Standard muss meine Website erfüllen?

Das Gesetz selbst bleibt an vielen Stellen technisch abstrakt – konkret wird es über die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines), aktuell in Version 2.1, Konformitätsstufe AA. Das ist derselbe Standard, an dem sich seit Jahren auch die BITV für Behördenseiten orientiert, und er dürfte auch als Referenzpunkt für die Konformitätsvermutung nach BFSG dienen.

WCAG 2.1 AA deckt unter anderem ab:

  • Mindestkontrast zwischen Text und Hintergrund (4,5:1 für normalen Text, 3:1 für große Schrift)
  • Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, ohne Maus
  • Verständliche, programmatisch erfassbare Formulare mit Labels und Fehlermeldungen
  • Aussagekräftige Alt-Texte für Bilder
  • Eine Seitenstruktur, die sich per Screenreader sinnvoll navigieren lässt (Überschriftenhierarchie, Landmarken, Skiplinks)

Wer schon einmal versucht hat, seine eigene Website ausschließlich mit der Tastatur zu bedienen oder mit geschlossenen Augen per Screenreader zu erfassen, bekommt schnell ein Gefühl dafür, wie viele dieser Punkte in der Praxis noch offen sind – bei den allermeisten Websites, die wir bislang geprüft haben, war das mehr, als die Betreiber:innen vorher angenommen hatten.

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Die Überwachung übernehmen die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Sie können bei Verstößen einschreiten, Nachbesserung verlangen und im Ernstfall Bußgelder verhängen. Zusätzlich erhalten anerkannte Verbraucherschutzverbände über das Gesetz die Möglichkeit, gegen Anbieter vorzugehen, die sich nicht an die Vorgaben halten.

Wie streng das in der Praxis ab Sommer gehandhabt wird, muss sich erst noch zeigen – die ersten Monate nach dem Stichtag werden hier sicher richtungsweisend sein. Aus Erfahrung mit vergleichbaren Regelungen wie der DSGVO würden wir aber nicht darauf wetten, dass Behörden und Verbände lange zuschauen, bevor sie aktiv werden. Wer jetzt schon anfängt, ist in einer deutlich komfortableren Position, als wer im Sommer reagieren muss.

Die größten Baustellen bei Online-Shops

In den Audits, die wir in den letzten Monaten für Kund:innen durchgeführt haben, tauchen ein paar Probleme immer wieder auf. Die gute Nachricht: Keines davon erfordert einen kompletten Website-Relaunch, wenn rechtzeitig damit begonnen wird.

Beispielhafte Website mit Barrierefreiheits-Checkliste: Kontrast, Tastaturbedienung und Alt-Text

Die häufigsten Fundstellen in unseren Audits:

  1. Produktbilder ohne Alt-Text oder mit nichtssagenden Alt-Texten wie „IMG_2384"
  2. Zu geringer Kontrast zwischen Fließtext und Hintergrund, meist bei hellgrauem Text auf weißem Grund
  3. Warenkorb- und Checkout-Prozesse, die sich ohne Maus nicht zu Ende führen lassen
  4. Formularfelder ohne verknüpfte Labels, sodass Screenreader nur „Eingabefeld" statt „E-Mail-Adresse" ankündigen
  5. Fehlermeldungen in Formularen, die rein farblich (rot) markiert sind, ohne zusätzlichen Text oder Icon
  6. Slider und Produktkarussells, die sich nicht per Tastatur bedienen oder pausieren lassen

Die meisten dieser Punkte lassen sich mit überschaubarem Aufwand beheben, wenn man sie systematisch angeht – ein Warenkorb, der per Tastatur nicht bedienbar ist, ist in der Regel ein CSS- oder JavaScript-Problem im Theme, kein grundsätzliches architektonisches.

Dein Fahrplan bis zum 28. Juni

Aus unserer Erfahrung mit ähnlichen Umstellungen lohnt sich ein strukturiertes Vorgehen mehr als hektischer Aktionismus kurz vor dem Stichtag:

Zusammenfassend:

  1. Jetzt ein technisches Audit durchführen – manuell und mit automatisierten Tools, da Scanner allein nur einen Teil der WCAG-Kriterien erfassen können.
  2. Die gefundenen Punkte priorisieren: Kontrast und Alt-Texte sind meist schnell erledigt, Formular- und Tastaturbedienbarkeit brauchen etwas mehr Vorlauf.
  3. Umsetzung frühzeitig einplanen, statt sie auf den Mai zu schieben – gerade Agenturen werden im Frühsommer stark ausgebucht sein.
  4. Vor dem 28. Juni noch einmal mit Tastatur und Screenreader testen, nicht nur mit dem Auge.
  5. Barrierefreiheit als laufendes Thema etablieren, nicht als einmaliges Projekt – neue Inhalte und Produkte sollten dieselben Standards einhalten.

Wir begleiten aktuell mehrere Kund:innen durch genau diesen Prozess – vom ersten Audit bis zur technischen Umsetzung. Wenn du noch nicht weißt, wo deine Website oder dein Shop aktuell steht, ist ein erstes Gespräch dazu der einfachste nächste Schritt.


Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Punkte des BFSG, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang das Gesetz auf dein Unternehmen zutrifft, sollte im Zweifel mit einer fachkundigen Stelle abgeklärt werden. Angaben ohne Gewähr.

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